BFH - Urteil vom 24.04.1997
VIII R 53/95
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, §§ 12, 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 1997, 2260
BB 1998, 194
BFH/NV 1998, 103
BFHE 183, 155
BStBl II 1997, 682
DB 1997, 2201
DStZ 1998, 135
NJW 1998, 632
Vorinstanzen:
FG Münster,

Umwidmung eines Darlehens

BFH, Urteil vom 24.04.1997 - Aktenzeichen VIII R 53/95

DRsp Nr. 1997/8061

Umwidmung eines Darlehens

»Wird eine mit Hilfe verschiedener Darlehen fremdfinanzierte Vermögensanlage veräußert und wird der auf ein gemischtes Girokonto überwiesene Veräußerungserlös unter Fortführung eines Darlehens nachweisbar zum Erwerb von Wertpapieren eingesetzt, so können die auf dieses Darlehen fortan entfallenden Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nur im Verhältnis zum einen des Darlehens zum Verkaufserlös, zum anderen der privaten zu den der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen dienenden Verwendung des Guthabens auf dem Girokonto abgezogen werden.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, §§ 12, 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1;

Gründe:

I.