BFH - Urteil vom 07.07.1998
VIII R 57/96
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 594

Umwidmung von Verbindlichkeiten: Schuldzinsenzuordnung

BFH, Urteil vom 07.07.1998 - Aktenzeichen VIII R 57/96

DRsp Nr. 1999/1510

Umwidmung von Verbindlichkeiten: Schuldzinsenzuordnung

Der einmal entstandene wirtschaftliche Zusammenhang von Schuldzinsen mit einer bestimmten Einkunftsart kann nicht durch eine bloße Willensentscheidung des Steuerpflichtigen geändert werden. Maßgebend ist der objektive wirtschaftliche Zusammenhang mit einer bestimmten Einkunftsart. Ein willkürlicher Austausch der Finanzierungsgrundlagen ist ohne vorherige Lösung des ursprünglichen wirtschaftlichen Zusammenhangs steuerrechtlich nicht möglich.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr 1991 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger ist Eigentümer der von den Klägern im Streitjahr 1991 eigengenutzten Eigentumswohnung F-Straße, deren Erwerb der Kläger durch ein Darlehen der Bank X in Höhe von ursprünglich 865 000 DM finanziert hat. Im Streitjahr wendete er Zinsen für dieses Darlehen in Höhe von 42 150 DM auf.