FG Düsseldorf - Urteil vom 23.05.2001
14 K 7237/98 E
Normen:
AUV § 12 Abs. 1 Satz 1; AUV § 12 Abs. 1 Satz 4; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2; EStG § 3 Nr. 13 ; EStG § 3 Nr. 16 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; LStR 1996 Abschn. 41 Abs. 2 Satz 1;

Umzug; Ausstattungsaufwendungen; maßgebliche Veranlassung durch die Lebensführung; Auslandsumzugskostenverordnung; Werbungskostenabzug - Beruflich veranlasster Umzug vom Ausland ins Inland

FG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2001 - Aktenzeichen 14 K 7237/98 E

DRsp Nr. 2001/10676

Umzug; Ausstattungsaufwendungen; maßgebliche Veranlassung durch die Lebensführung; Auslandsumzugskostenverordnung; Werbungskostenabzug - Beruflich veranlasster Umzug vom Ausland ins Inland

Die nach dem Bundesumzugskostenrecht erstattungsfähigen Aufwendungen für einen Umzug vom Ausland ins Inland sind ungeachtet der beruflichen Veranlassung des Umzuges der Richtlinienregelung des A 41 Abs. 2 Satz 1 LStR 1996 und der in § 3 Nr. 13 und 16 EStG geregelten Steuerfreiheit von Arbeitgebererstattungen nur insoweit als Werbungskosten berücksichtigungsfähig, als der Gesichtspunkt der allgemeinen Lebensführung nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt. Ein steuermindernder Abzug i. H. d. nach § 12 Abs. 1 Satz 1 AUV bemessenen pauschalen Ausstattungsbeitrags, der Aufwendungen für die Umstellung auf die neuen Lebensumstände abgelten soll, kommt daher nicht in Betracht.

Normenkette:

AUV § 12 Abs. 1 Satz 1; AUV § 12 Abs. 1 Satz 4; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2; EStG § 3 Nr. 13 ; EStG § 3 Nr. 16 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; LStR 1996 Abschn. 41 Abs. 2 Satz 1;

Tatbestand: