BFH - Beschluss vom 30.01.2007
XI B 83/06
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 § 19 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 896
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 23.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen II 46/04

Umzug; WK

BFH, Beschluss vom 30.01.2007 - Aktenzeichen XI B 83/06

DRsp Nr. 2007/5945

Umzug; WK

Die Frage, ob der anlässlich eines beruflich veranlassten Umzugs entstandene Verlust aus der Veräußerung eines selbst genutzten EFH als WK abgesetzt werden kann, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Denn es ist geklärt, dass ein derartiger Verlust nicht zu WK führt.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 § 19 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Streitig sind der Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und der Abzug eines aufgrund eines beruflich veranlassten Umzugs erlittenen Verlustes aus dem Verkauf des selbstgenutzten Einfamilienhauses.

Die Beschwerde, mit der der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Zulassung der Revision begehrt, ist als unbegründet zurückzuweisen.

1. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Frage, ob der anlässlich eines beruflich veranlassten Umzugs entstandene Verlust aus der Veräußerung des selbstgenutzten Einfamilienhauses als Werbungskosten abgesetzt werden kann, nicht von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).