FG Niedersachsen - Urteil vom 28.08.2013
4 K 44/13
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1;

Umzugskosten als Werbungskosten

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.08.2013 - Aktenzeichen 4 K 44/13

DRsp Nr. 2013/24770

Umzugskosten als Werbungskosten

Zur beruflichen Veranlassung von Umzugskosten. Tritt infolge des Umzugs eine arbeitstägliche Fahrzeitverkürzung von mindestens einer Stunde ein, treten private Begleitumstände i.d.R. in den Hintergrund. Die Annahme einer nahezu ausschließlich beruflichen Veranlassung der Umzugskosten setzt indes voraus, dass die nach dem Umzug verbleibende Fahrzeit der im Berufsverkehr als normal anzusehenden entspricht. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn die neue Wohnung 255 km vom Einsatzort des Stpfl. entfernt ist.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist der Abzug von Umzugskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.