FG München - Urteil vom 24.03.2009
6 K 683/08
Normen:
EStG § 9;

Umzugskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit

FG München, Urteil vom 24.03.2009 - Aktenzeichen 6 K 683/08

DRsp Nr. 2009/22961

Umzugskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit

Ein Umzug, der wegen einer gescheiterten Ehe erfolgt ist, ist auch dann nicht beruflich veranlasst, wenn dadurch die Entfernung zum Arbeitsplatz deutlich verkürzt wird.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 9;

Tatbestand:

I.

Mit der Einkommensteuererklärung für 2006 vom 8. Juli 2007 machte der - sei dem 1. Oktober 2006 von seiner Ehefrau dauernd getrennt lebende - Kläger bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Umzugskosten in Höhe von 3.896 EUR als Werbungskosten geltend. Auf die Aufstellung im Einzelnen wird Bezug genommen.

Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger war bis Mitte 2003 als Verwaltungsbeamter in der Justizvollzugsanstalt in M beschäftigt, anschließend wurde er nach K versetzt. Von seiner Wohnung in O war die neue Arbeitsstätte des Klägers ca. 30 km entfernt. Nach einem Umzug zum 1. Oktober 2006 verringerte sich die einfache Fahrstrecke des Klägers auf ca. 3 km.