FG München - Urteil vom 16.10.2001
13 K 2669/98
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 12 Nr. 1 S. 2 ;

Umzugskosten als Werbungskosten; Einkommensteuer 1996

FG München, Urteil vom 16.10.2001 - Aktenzeichen 13 K 2669/98

DRsp Nr. 2002/1074

Umzugskosten als Werbungskosten; Einkommensteuer 1996

Die Räumung einer Dienstwohnung ist beruflich veranlaßt, wenn der Wohnungswechsel im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 12 Nr. 1 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die seit 13.1.1995 miteinander verheirateten Kläger (Kl) wurden für das Streitjahr 1996 u. a. mit Einkünften des Kl als Beamter aus nichtselbständiger Arbeit und Einkünften der Klägerin (Klin) als Biologin aus selbständiger Arbeit und nichtselbständiger Arbeit zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl ist seit 1992 im ausgelagerten Sachgebiet ... beschäftigt. Die Kl wohnten zunächst in einem Mehrfamilienhaus in .... Der Kl hatte daneben in H. bei ... eine kleine Dienstwohnung. Ende Juli 1996 zogen die Kl von I. nach R. Landkreis ..., in eine von ihnen erworbene Eigentumswohnung. Die Dienstwohnung löste der Kl auf. Der Dienstherr des Kl gewährte dem Kl keine Umzugskostenvergütung unter Hinweis darauf, dass die bisherige Wohnung in H. weniger weit von der Dienststelle entfernt sei als die neue Wohnung (Schreiben der ... direktion ... vom ... 9.7.1996). Der Kl erhielt aber für den Umzug einen Tag Dienstbefreiung.