FG Köln vom 21.07.1999
14 K 145/97

Umzugskosten bei Bezug einer Zwischenwohnung

FG Köln, vom 21.07.1999 - Aktenzeichen 14 K 145/97

DRsp Nr. 2001/2893

Umzugskosten bei Bezug einer Zwischenwohnung

Bei einem beruflich veranlassten Umzug können nur die Aufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden, die beim direkten Umzug in die endgültige Wohnung entstehen, die Aufwendungen für die Anmietung einer möblierten Zwischenwohnung und die hierdurch bedingte Einlagerung von Möbeln also nicht.

Hinweise:

Revision eingelegt (Az. beim BFH: IV R 78/99)

Für die Praxis:

1. Grund für die Anmietung der Zwischenwohnung war nicht die Versetzung und die damit verbundene Fahrzeitersparnis, sondern die besonderen Wohnbedürfnisse der Familie, die auch im folgenden Kauf eines Einfamilienhauses zum Ausdruck kamen. Die zusätzlichen Ausgaben waren somit nicht aus beruflichen Gründen, sondern aufgrund rein subjektiver Veranlassung entstanden.

2. Die Revision wurde durch Beschluss des BFH vom 22.9.1999 - IV B 128/98 (n.v.) zugelassen.