Revision eingelegt (Az. beim BFH: IV R 78/99)
Für die Praxis:
1. Grund für die Anmietung der Zwischenwohnung war nicht die Versetzung und die damit verbundene Fahrzeitersparnis, sondern die besonderen Wohnbedürfnisse der Familie, die auch im folgenden Kauf eines Einfamilienhauses zum Ausdruck kamen. Die zusätzlichen Ausgaben waren somit nicht aus beruflichen Gründen, sondern aufgrund rein subjektiver Veranlassung entstanden.
2. Die Revision wurde durch Beschluss des BFH vom 22.9.1999 - IV B 128/98 (n.v.) zugelassen.
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