FG Düsseldorf - Urteil vom 21.01.2000
7 K 3191/98 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1;
Fundstellen:
EFG 2000, 485

Umzugskosten; Berufsanfänger; Wohnsitzbegründung; Einkommensteuer 1996 - Umzugskosten bei erstmaliger Wohnsitzbegründung

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2000 - Aktenzeichen 7 K 3191/98 E

DRsp Nr. 2001/1600

Umzugskosten; Berufsanfänger; Wohnsitzbegründung; Einkommensteuer 1996 - Umzugskosten bei erstmaliger Wohnsitzbegründung

Umzugskosten sind nicht allein deshalb beruflich veranlasst, weil sie anlässlich der erstmaligen Wohnssitzbegründung eines Berufsanfängers anfallen. Ein hiervon abweichendes Verständnis der Verwaltungsanweisung in H 41 Satz 1 Nr. 3 LStR 1999 würde gegen das übergeordnete Gesetz verstoßen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Umzugskosten.

Der Kläger war vom 1.5.1995 bis zum 31.3.1996 im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses bei der Firma A GmbH mit Sitz in Viersen nichtselbständig tätig. Danach nahm er eine Beschäftigung bei der Firma B GmbH in X-Stadt an. Er wohnte zunächst im Hause seiner Eltern in X-Stadt, Wedelstraße und suchte von dort aus seine Arbeitsstelle bei der Firma A auf. Seit dem 1.7.1996 wohnt der Kläger in einer eigenen Wohnung in X-Stadt.

Die Umzugskosten in Höhe von 5.512,04 DM machte in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1996 als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend. Der Beklagte ließ die Aufwendungen jedoch unberücksichtigt. Dazu führte er aus, daß die durch den Umzug in X-Stadt entstandenen Kosten nicht beruflich veranlaßt seien.