Der Ehegatte, bei dem die Fahrzeitverkürzung eingetreten ist, kann die von ihm wirtschaftlich getragenen Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten abziehen. Eine anteilige Kürzung auf 50 % kommt nicht in Betracht. Eine Berücksichtigung der von dem anderen Ehegatten wirtschaftlich getragenen Aufwendungen scheidet jedoch wegen des sog. nicht berücksichtigungsfähigen Drittaufwands aus.
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