FG Niedersachsen - Gerichtsbescheid vom 25.09.2001
1 K 271/00
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2 ;

Umzugskosten; Versetzungsantrag - Umzugskosten eines Landesbeamten, der aufgrund eines von ihm aus privaten Gründen gestellten Versetzungsantrags in ein anderes Bundesland versetzt wird, sind keine Werbungskosten

FG Niedersachsen, Gerichtsbescheid vom 25.09.2001 - Aktenzeichen 1 K 271/00

DRsp Nr. 2002/1148

Umzugskosten; Versetzungsantrag - Umzugskosten eines Landesbeamten, der aufgrund eines von ihm aus privaten Gründen gestellten Versetzungsantrags in ein anderes Bundesland versetzt wird, sind keine Werbungskosten

1. Umzugskosten sind typische Kosten der Lebensführung und daher i.d.R. steuerlich nicht abzugsfähig. 2. Eine Versetzungsverfügung des Dienstherrn bewirkt eine auch berufliche Veranlassung des Wechsels an einen anderen Dienstort. Ist die Versetzung aber auf den Wunsch des Stpfl. zurückzuführen, wird der berufliche Veranlassungszusammenhang durch ein privates Motiv überlagert, das für den Werbungskosten-Abzug schädlich ist, sofern nicht ausschließlich berufliche Gründe für den Versetzungswunsch ausschlaggebend sind (Abgrenzung zu FG Köln, EFG 1981, S. 449).

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, ob Umzugskosten als Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn sich der Beamte auf eigenen Wunsch in ein anderes Bundesland versetzen lässt.

Die Klägerin ist Steuersekretärin. Sie stand zunächst in den Diensten des Landes B. und lebte in ... Im Jahre 1999 wechselte sie in die Steuerverwaltung des Landes Niedersachsen. In diesem Zusammenhang erfolgte am 11. September 1999 ein Umzug nach ...