FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.03.2011
13 K 13010/09
Normen:
EStG 1990 § 10d Abs. 3; AO § 181 Abs. 5 S. 1; AO § 181 Abs. 1 S. 1; AO § 169; AO § 171 Abs. 3; AO § 171 Abs. 3a; EStG 2002 § 10d Abs. 4 S. 6; EStG 2002 § 52 Abs. 25 S. 5 Fassung: 2006-12-13;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1287

Unabhängigkeit der erstmaligen gesonderten Verlustfeststellung von der Änderbarkeit des Einkommensteuerbescheids des Verlustentstehungsjahrs; jedoch keine Verlustfeststellung, wenn Verlust im festsetzungsverjährten Zeitraum (der Einkommensteuerbescheide) bereits verbraucht wäre

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.03.2011 - Aktenzeichen 13 K 13010/09

DRsp Nr. 2011/11346

Unabhängigkeit der erstmaligen gesonderten Verlustfeststellung von der Änderbarkeit des Einkommensteuerbescheids des Verlustentstehungsjahrs; jedoch keine Verlustfeststellung, wenn Verlust im festsetzungsverjährten Zeitraum (der Einkommensteuerbescheide) bereits verbraucht wäre

1. Der erstmaligen gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs gem. § 10d Abs. 3 S. 1 EStG a. F. steht nicht entgegen, dass der Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr bestandskräftig ist und darin kein nicht ausgeglichener Verlust berücksichtigt wurde (vgl. BFH v. 17.9.2008, IX R 92/07 und vorgehend FG Brandenburg v. 27.4.2006, 5 K 2257/04). 2. Die Verlustfeststellung ist jedoch nicht durchzuführen, wenn der Ablauf der Frist für die gesonderte Verlustfeststellung nach § 10d Abs. 3 EStG a. F. nicht gem. § 181 Abs. 5 AO unbeachtlich ist, weil unter Berücksichtigung der Grundsätze des sog. Soll-Verlustabzugs der erstmals festzustellende verbleibende Verlustabzug im bereits festsetzungsverjährten Zeitraum durch Verrechnung mit den in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Gesamtbeträgen der Einkünfte verbraucht wäre.