BFH - Beschluss vom 23.07.2020
V R 37/18
Normen:
AO §§ 129, 171 Abs. 3a;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 377
BFH/NV 2021, 44
BStBl II 2021, 50
DStR 2020, 2488
DStRE 2020, 1468
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 14.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 542/17

Unanfechtbarkeit der Erledigung eines finanzgerichtlichen Verfahrens mit Zusage einer Bescheidänderung

BFH, Beschluss vom 23.07.2020 - Aktenzeichen V R 37/18

DRsp Nr. 2020/16021

Unanfechtbarkeit der Erledigung eines finanzgerichtlichen Verfahrens mit Zusage einer Bescheidänderung

Übereinstimmende Erledigungserklärungen führen im Zusammenhang mit der Zusage einer Bescheidänderung noch nicht zu einer unanfechtbaren Entscheidung über den Rechtsbehelf.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14.09.2018 – 1 K 542/17 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

AO §§ 129, 171 Abs. 3a;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erklärte in seiner am 24.10.2007 beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt —FA—) eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr (2006) entgeltliche Umsätze in Höhe von 74.732 € und unentgeltliche Wertabgaben in Höhe von 2.958 €. Unter Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen in Höhe von 962,74 € ergab sich eine Umsatzsteuer 2006 von 11.467,66 €.

Im Rahmen einer Außenprüfung ging der Prüfer davon aus, dass die Pachtumsätze um 13.582 € aufgrund der Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage sowie die unentgeltlichen Wertabgaben um 16.760 € zu erhöhen seien.