Die Beschwerde gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. März 2014 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 23,45 € festgesetzt.
I.
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