Die Beschwerde ist zum Teil unzulässig und im übrigen unbegründet. Sie war insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.
1. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln begehrt, ist die Beschwerde unzulässig. Die Klägerin hat die angeblichen Verfahrensmängel nicht in der gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderlichen Weise bezeichnet.
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