BFH - Beschluß vom 21.01.1998
I B 66/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 883

Unangemessen hohe Gesamtvergütung als vGA

BFH, Beschluß vom 21.01.1998 - Aktenzeichen I B 66/97

DRsp Nr. 1998/8952

Unangemessen hohe Gesamtvergütung als vGA

Ist die einem GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlte Gesamtvergütung teilweise eine vGA, weil sie insoweit unangemessen ist und zu einer Gewinnabsaugung führt, entfällt die Prüfung, ob wegen besonderer Umstände bei der Aufteilung der Gesamtvergütung in ein Festgehalt und eine Gewinntantieme von den Grundsätzen des Urteils des BFH vom 5.10.1994 (BStBl. II 1995, 549) abgewichen werden kann.

Die Beschwerde ist zum Teil unzulässig und im übrigen unbegründet. Sie war insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

1. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln begehrt, ist die Beschwerde unzulässig. Die Klägerin hat die angeblichen Verfahrensmängel nicht in der gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderlichen Weise bezeichnet.