Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 08 vom 19.02.2019
ZIP 2019, 1443
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 29.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 486/17
ArbG Frankfurt/Main, vom 23.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 6984/16
Unangemessene Benachteiligung des Versorgungsberechtigten durch zehnjährige MindestehedauerklauselErgänzende Vertragsauslegung bei der Mindestehedauer als alleinigem Ausschlusstatbestand von der VersorgungPräjudizielle Wirkung gerichtlicher Entscheidungen bei Widerrufserklärung gegenüber verschiedenen Versorgungsberechtigten
BAG, Urteil vom 19.02.2019 - Aktenzeichen 3 AZR 150/18
DRsp Nr. 2019/3087
Unangemessene Benachteiligung des Versorgungsberechtigten durch zehnjährige MindestehedauerklauselErgänzende Vertragsauslegung bei der Mindestehedauer als alleinigem Ausschlusstatbestand von der VersorgungPräjudizielle Wirkung gerichtlicher Entscheidungen bei Widerrufserklärung gegenüber verschiedenen Versorgungsberechtigten
Schränkt der Arbeitgeber in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Hinterbliebenenversorgung durch eine zehnjährige Mindestehedauerklausel ein, so stellt das eine unangemessene Benachteiligung des unmittelbar versorgungsberechtigten Arbeitnehmers iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2BGB dar.Orientierungssätze:1. Schränkt der Arbeitgeber eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugesagte Hinterbliebenenversorgung durch eine zehnjährige Mindestehedauerklausel ein, so liegt hierin eine nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2BGB unangemessene Benachteiligung des unmittelbaren Versprechensempfängers. Eine solche Mindestehedauerklausel ist unwirksam, da von der die Hinterbliebenenversorgung kennzeichnenden Vertragstypik abgewichen, der Vertragszweck erheblich gefährdet wird und kein innerer Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis als Grundlage der betrieblichen Altersversorgung besteht (Rn. 28 ff.).
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