LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.02.2022
12 Sa 805/21 I
Normen:
BGB § 306; SGB I § 32; SGB IV § 20; SGB IV § 22; Fortbildungsvertrag v. 09.11.2017 § 2 Abs. 1; Fortbildungsvertrag v. 09.11.2017 § 3 Abs. 1; Fortbildungsvertrag v. 09.11.2017 § 3 Abs. 4; Fortbildungsvertrag v. 09.11.2017 § 3 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Oder, vom 06.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1201/20

Unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs. 1 BGBTransparenzgebot bei RückzahlungsklauselnRechtsfolge der Unwirksamkeit einer AGB-Klausel

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.02.2022 - Aktenzeichen 12 Sa 805/21 I

DRsp Nr. 2022/6558

Unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB Transparenzgebot bei Rückzahlungsklauseln Rechtsfolge der Unwirksamkeit einer AGB-Klausel

Im Arbeitsverhältnis bezeichnet für die Zwecke von Rückzahlungsklauseln wegen Fortbildungskosten der Begriff der Aufwendungen aus sich heraus nicht hinreichend genau und abschließend die einzelnen Positionen und deren Berechnung, aus denen sich die rückzahlbare Gesamtforderung zusammensetzen soll. Eine dem Transparenzgebot genügende Bestimmtheit kann sich aber aus dem Zusammenhang der Klausel ergeben. (Fortführung und Abgrenzung zu LArbG Niedersachsen, 30.10.2018 - 10 Sa 268/18, juris)

1. Nach § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Dabei kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich, nicht bestimmt genug oder sonst wie intransparent ist. 2. Im Falle von Rückzahlungsklauseln liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot insbesondere in den Fällen vor, in denen die Klausel dem Arbeitgeber als Verwender vermeidbare Spielräume hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten gewährt. Denn der Arbeitnehmer kann sein Rückzahlungsrisiko dann nicht ausreichend abschätzen.