FG Hessen - Urteil vom 03.09.2013
4 K 2550/12
Normen:
KStG § 8a Abs. 6;

Unangemessene Gesellschafterfremdfinanzierung bei mittelbarem Beteiligungserwerb im Konzern

FG Hessen, Urteil vom 03.09.2013 - Aktenzeichen 4 K 2550/12

DRsp Nr. 2013/23022

Unangemessene Gesellschafterfremdfinanzierung bei mittelbarem Beteiligungserwerb im Konzern

Der nach § 8a Abs. 6 KStG zu fordernde Veranlassungszusammenhang ist bei mittelbaren Erwerbsvorgängen zumindest dann gegeben, wenn der mit der eigentlichen Kapitalaufnahme im sachlichen Zusammenhang stehende mittelbare Beteiligungserwerb auf einem „Gesamtplan” der beteiligten Personen beruht. Als Gesamtplan ist insoweit die als weitergehend verstandene finale Verknüpfung der Fremdkapitalaufnahme mit dem tatsächlich vollzogenen Beteiligungserwerb i.S. des Tatbestandsmerkmals der Fremdkapitalgewährung „zum Zwecke” des Beteiligungserwerbs zu verstehen; ein von Umgehungsmotiven getriebenes Verhalten der Vertragsparteien i.S.d. § 42 AO darf ich nicht. Eine einschränkende teleologische Auslegung des § 8a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 KStG dahingehend, dass sog. mittelbare Beteiligungserwerbe -trotz ihrer Subsumtion unter den grammatikalischen Tatbestand- vom Anwendungsbereich der Vorschrift nicht erfasst sein sollen, ist nicht angezeigt.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KStG § 8a Abs. 6;

Tatbestand: