Streitig ist, ob bei der Übertragung schweizerischer Aktien eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung im Sinne des § 42 AO vorliegt.
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Komplementär ist die J GmbH mit einer Einlage von Null DM; einziger Kommanditist ist A J mit einer Einlage von 100.000 DM. Gegenstand des Unternehmens ist der "Handel mit Fahrzeugen, geschäftsleitende Holding". Die Klägerin hält mehrere Beteiligungen an Unternehmen der Landmaschinenbranche. Die in den Streitjahren erzielten Umsatzerlöse beruhen allein auf der Vermietung von Grundbesitz; ein aktives Handelsgeschäft wurde nicht betrieben.
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