Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 28. Juli 2018 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente des Klägers und die Anpassung zum Stichtag 01. Juli 2014.
Der am xx. xx 1949 geborene Kläger war seit 1981 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger als Rechtssekretär auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 22. Februar 1983 (Bl. 33 d. A.) beschäftigt. Sein Tarifgehalt betrug zuletzt bis Mai 2011 € 4.808,00 brutto monatlich und ab Juni 2011 € 4.890,00 brutto monatlich.
Die Beklagte entstand im Jahr 2001 durch Verschmelzung fünf unterschiedlicher Rechtsträger der sog. Quellgewerkschaften DAG, DPG, ABV, IG Medien und ÖTV.
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