FG Köln - Urteil vom 06.02.2014
10 K 2042/12
Normen:
EStG § 11 Abs 2 Satz 1; EStG § 10 Abs 1 Nr 3;

Unbeachtlichkeit von Beitragserstattungen in 2010 zur Kranken- und Pflegeversicherung für 2009

FG Köln, Urteil vom 06.02.2014 - Aktenzeichen 10 K 2042/12

DRsp Nr. 2014/7901

Unbeachtlichkeit von Beitragserstattungen in 2010 zur Kranken- und Pflegeversicherung für 2009

Die Rückerstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für das Jahr 2009 in 2010 führt wegen des gesetzlichen Systemwechsels durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung nicht zu einer Verrechnung mit den abziehbaren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für das Jahr 2010, anders FG Düsseldorf v. 19.11.2013 - 13 K 3456/12 E, EFG 2014, 260.

Normenkette:

EStG § 11 Abs 2 Satz 1; EStG § 10 Abs 1 Nr 3;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen für 2009 im Jahr 2010 mit in diesem Jahr geleisteten Krankenversicherungsbeiträgen verrechnet werden können und damit die Sonderausgaben entsprechend verringert werden.

Die Kläger sind Eheleute, die unter anderem im Streitjahr 2010 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

Der Kläger erzielt als Steuerberater Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.

Die Kläger zahlten im Jahr 2009 Krankenversicherungsbeiträge i.H.v. 13.797 EUR. Die Summe der Versicherungsbeiträge betrug insgesamt 29.551 EUR, wovon insgesamt 10.138 EUR als Sonderausgaben steuermindernd berücksichtigt wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 26. Mai 2011 Bezug genommen.