FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 19.08.2002
3 K 1206/00 (Ez)
Normen:
EigZulG § 17 S. 1 ; GenG § 15 Abs. 1 ; GenG § 15 Abs. 2 ; BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 158 ; BGB § 150 Abs. 2 ;

Unbedingte Beitrittserklärung als Voraussetzung für die Eigenheimzulage bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen; Auslegungsgrundsätze; Eigenheimzulage 1998 bis 2005

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.08.2002 - Aktenzeichen 3 K 1206/00 (Ez)

DRsp Nr. 2004/815

Unbedingte Beitrittserklärung als Voraussetzung für die Eigenheimzulage bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen; Auslegungsgrundsätze; Eigenheimzulage 1998 bis 2005

1. Die Eigenheimzulage bei "Anschaffung" von Genossenschaftsanteilen setzt eine schriftliche, unbedingte Beitrittserklärung des Anspruchsberechtigten und die Zulassung des Beitritts durch die Genossenschaft voraus. 2. Erhalt die Klägerin aufgrund ihres Antrags auf Erwerb der Mitgliedschaft und ihrer Beitritts- und Beteiligungserklärung von der Genossenschaft bzw. deren Geschäftsbesorger eine vom Vorstand der Genossenschaft bestätigte Beitrittserklärung und ein Schreiben, wonach ihr ihre Einzahlung bei einem negativen Bescheid des FA über die Eigenheimzulage erstattet werde und ein Eintrag in die Mitgliederliste erst nach Erhalt eines positiven Eigenheimzulagenscheids erfolge, so ist das aus der Sicht der Klägerin als juristischer Laiin nicht dahin auszulegen, dass der Erwerb der Mitgliedschaft unter der aufschiebenden Bedingung der Gewährung der Eigenheimzulage stand, sondern dahin, dass den neu eintretenden Mitgliedern bei Nichterhalt einer Eigenheimzulage ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zustehen sollte. 3. Die Eintragung des beitretenden Genossen in die vom Vorstand der Genossenschaft zu führende Mitgliederliste ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung des Beitritts.