FG Münster - Urteil vom 29.01.2004
12 K 484/01 G, F
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ; BauGB §§ 45 ff ; BauGB § 56 Abs. 1 S. 1 ;

Unbedingte Veräußerungsabsicht, Gewinnerzielungsabsicht, Erwerb im Umlegungsverfahren nach §§ 45 ff. BauGB

FG Münster, Urteil vom 29.01.2004 - Aktenzeichen 12 K 484/01 G, F

DRsp Nr. 2004/7255

Unbedingte Veräußerungsabsicht, Gewinnerzielungsabsicht, Erwerb im Umlegungsverfahren nach §§ 45 ff. BauGB

1. Ein gewerblicher Grundstückshandel liegt beim An- und Verkauf von weniger als vier Objekten auch dann vor, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zweifelsfrei von vornherein eine unbedingte Veräußerungsabsicht des Steuerpflichtigen bestanden hat. Hiervon ist auszugehen, wenn der Steuerpflichtige bereits vor Baubeginn Verträge zur Errichtung und anschließenden Veräußerung des Objekt abschließt. 2. Die für einen gewerblichen Grundstückshandel erforderliche Gewinnerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen ist auch dann gegeben, wenn bei einzelnen Objekten oder gar insgesamt ein Verlust erzielt wird. 3. Erwirbt ein Steuerpflichtiger ein Grundstück im Umlegungsverfahren nach §§ 45 ff. BauGB, liegt mangels Freiwilligkeit des Erwerbs kein Anschaffungsgeschäft vor, soweit die erhaltene Grundstücksfläche dem sog. eingeworfenen Grundstück entspricht. Erfolgt jedoch eine Grundstückszuteilung gegen Zuzahlung für eine den Sollanspruch nach § 56 Abs. 1 S. 1 nicht unwesentlich übersteigende Mehrzuteilung, liegt ein Anschaffungsgeschäft vor.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ; BauGB §§ 45 ff ; BauGB § 56 Abs. 1 S. 1 ;

Entscheidungsgründe: