Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 04.04.2013, Az.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 24.05.2012 vereinbarten Befristung mit Ablauf des 31.01.2013 beendet worden ist.
3.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Produktionsfachmann in deren Betrieb in Reutlingen weiter zu beschäftigen.
4.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5.Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung.
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