OLG Köln - Urteil vom 14.06.2007
8 U 60/06
Normen:
BGB § 280 § 611 § 637 ;
Fundstellen:
DStR 2007, 2274
OLGReport-Köln 2007, 772
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 06.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 56/06

Unbegründete Schadensersatzforderung gegen Steuerberater

OLG Köln, Urteil vom 14.06.2007 - Aktenzeichen 8 U 60/06

DRsp Nr. 2007/19229

Unbegründete Schadensersatzforderung gegen Steuerberater

»1. Der Mandant eines Steuerberaters ist im Regelfall nicht verpflichtet, dem Steuerberater die Nachbesserung einzelner Teilleistungen zu ermöglichen.2. Wenngleich den Steuerberater grundsätzlich die Pflicht trifft, alles Erforderliche zu tun, um einen Schaden vom Mandanten abzuwenden, ist er dann nicht verpflichtet tätig zu werden, wenn das Finanzamt selbst bereits das Erforderliche veranlasst hat. Er braucht in dieser Situation nicht zusätzlich (doppelt) tätig zu werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Steuerberater wusste und darauf vertraute, dass das Finanzamt tätig geworden ist. Dies gilt auch für die grundsätzlich bestehende nachvertragliche Pflicht des Steuerberaters zur Schadensverhinderung.3. Endet das Mandat mit der Abschlussbesprechung einer Betriebsprüfung, so schuldet der Steuerberater dem Mandanten keine Ergebnisrechnung mehr, d. h. keine Mehr-/Minderrechnung bezogen auf die zu ändernden Steuerfestsetzungen.«

Normenkette:

BGB § 280 § 611 § 637 ;

Gründe:

Der Kläger ist Steuerberater. Er nimmt die Beklagten - im Berufungsverfahren nur noch den Beklagten zu 1) - auf Begleichung restlichen Steuerberaterhonorars in Anspruch. Die Beklagten machen widerklagend Schadensersatzansprüche wegen angeblicher Vertragsverletzungen geltend.