LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.02.2009
2 Sa 2070/08
Normen:
GG Art. 3 Abs. 2; BGB § 611a; AGG § 22; ZPO § 286 Abs. 1;
Fundstellen:
AuA 2010, 491
LAGE § 22 AGG Nr. 2
NZA-RR 2009, 357
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 28.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 5196/06

Unbegründete Schadensersatzklage einer Abteilungsleiterin im Bereich Marketing wegen geschlechtsspezifischer Benachteiligung bei Beförderung; Indizwert statistischer Daten

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.02.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 2070/08

DRsp Nr. 2009/6322

Unbegründete Schadensersatzklage einer Abteilungsleiterin im Bereich Marketing wegen geschlechtsspezifischer Benachteiligung bei Beförderung; Indizwert statistischer Daten

1. Statistische Daten können im Grundsatz ein Indiz für eine geschlechtsspezifische Benachteiligung im Rahmen des § 22 AGG sein, wenn sie im Bezugspunkt der konkreten Maßnahme (Einstellung, Beförderung) aussagekräftig sind. 2. Ein solches Datum kann beispielsweise das Verhältnis zwischen männlichen und weiblichen Bewerbungen einerseits und der Geschlechterverteilung bei den schließlich getroffenen Auswahlentscheidungen andererseits sein. 3. Demgegenüber hat die Geschlechterverteilung in der Gesamtbelegschaft im Verhältnis zu der Geschlechterverteilung in den Führungspositionen keinen entsprechenden Aussagewert, denn diese sagt nichts über die Frage der Qualifikation für und die Anzahl von Bewerbungen auf Führungspositionen aus.

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28. April 2006 - 28 Ca 5196/06 - geändert:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 2; BGB § 611a; AGG § 22; ZPO § 286 Abs. 1;

Tatbestand: