OLG Köln - Urteil vom 26.04.2007
8 U 49/06
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 20.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 175/05

Unbegründete Schadensersatzklage gegen Steuerberater bei Unkenntnis der Instanzrechtsprechung

OLG Köln, Urteil vom 26.04.2007 - Aktenzeichen 8 U 49/06

DRsp Nr. 2007/19253

Unbegründete Schadensersatzklage gegen Steuerberater bei Unkenntnis der Instanzrechtsprechung

»Veröffentlichungen in der Tagespresse zur möglichen Verfassungswidrigkeit einer Steuerrechtsnorm muss der Steuerberater ab dem Zeitpunkt beachten, in dem über die Anhängigkeit eines Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht berichtet wird.«

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt vom Beklagten, seinem langjährigen steuerlichen Berater, Schadensersatz wegen angeblicher Pflichtwidrigkeit im Zusammenhang mit steuerberatender Tätigkeit.

Die Mandatierung des Beklagten umfasste die laufende Beratung und beinhaltete die Erstellung der Buchführung sowie der Steuererklärungen.

Der Kläger hatte im Jahr 1997 Einkünfte aus Spekulationsgewinnen in Höhe von 450.960,00 DM erzielt, im Jahr 1998 solche in Höhe von 678.536,00 DM. Unter dem 24.01.2001 erließ das Finanzamt K. die Einkommensteuerbescheide des Klägers für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998. Die Bescheide gingen dem Beklagten am 24.01.2001 zu. Er legte gegen diese Bescheide keinen Einspruch ein, so dass sie mit Ablauf des 24.02.2001 bestandskräftig wurden.

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Leistung von Schadensersatz in Höhe von 318.712,00 EUR; hierbei handelt es sich um den Betrag, den er aufgrund der genannten Steuerbescheide an Spekulationssteuern entrichten musste.