FG München - Beschluss vom 20.02.2017
7 V 3485/16
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Unbegründeter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) gegen Steuerbescheide mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen

FG München, Beschluss vom 20.02.2017 - Aktenzeichen 7 V 3485/16

DRsp Nr. 2017/4445

Unbegründeter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) gegen Steuerbescheide mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen

Stichwort: Antrag auf AdV gegen Steuerbescheide, in denen Besteuerungsgrundlagen geschätzt wurden ist unbegründet, wenn Antrag nicht begründet wurde

Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

2.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.