LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.05.2021
L 21 AS 383/21
Normen:
SGG § 12 Abs. 1 S. 2; SGG § 33 Abs. 1; SGG § 40; SGG § 155 Abs. 2; SGG § 155 Abs. 3; SGG § 155 Abs. 4; SGG § 178a Abs. 1; RVG § 33 Abs. 8 S. 1; RVG § 56 Abs. 2; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 02.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 SF 53/20

Unbegründetheit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Zuständigkeit des entscheidenden SenatsVerletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Hinblick auf die Verwirkung des Erinnerungsrechts des Beschwerdegegners

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.05.2021 - Aktenzeichen L 21 AS 383/21

DRsp Nr. 2021/11968

Unbegründetheit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Zuständigkeit des entscheidenden Senats Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Hinblick auf die Verwirkung des Erinnerungsrechts des Beschwerdegegners

Auch wenn zur Entscheidung über eine Anhörungsrüge zu Entscheidungen nach § 155 Abs. 2 bis 4 SGG auf den ansonsten konterkarierten Entlastungszweck verwiesen wird, entscheidet der Senat in seiner regulären Besetzung.

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 02.03.2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 12 Abs. 1 S. 2; SGG § 33 Abs. 1; SGG § 40; SGG § 155 Abs. 2; SGG § 155 Abs. 3; SGG § 155 Abs. 4; SGG § 178a Abs. 1; RVG § 33 Abs. 8 S. 1; RVG § 56 Abs. 2; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 02.03.2021, mit der die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 06.05.2020 zurückgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg.