Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 02.03.2021 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 02.03.2021, mit der die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 06.05.2020 zurückgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg.
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