LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 11.03.2021
L 1 P 27/20 B ER
Normen:
SGB XI § 115 Abs. 1a S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 1 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 19.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 P 53/20

Unbegründetheit der Beschwerde der Trägerin eines Senioren- und Pflegeheims im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Ablehnung eines Antrags auf Unterlassung einer Veröffentlichung der Ergebnisse einer Qualitätsprüfung nach dem SGB XIAnforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes im Hinblick auf die Gefahr schwerwiegender nachteiliger wirtschaftlicher Folgen

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.03.2021 - Aktenzeichen L 1 P 27/20 B ER

DRsp Nr. 2021/5360

Unbegründetheit der Beschwerde der Trägerin eines Senioren- und Pflegeheims im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Ablehnung eines Antrags auf Unterlassung einer Veröffentlichung der Ergebnisse einer Qualitätsprüfung nach dem SGB XI Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes im Hinblick auf die Gefahr schwerwiegender nachteiliger wirtschaftlicher Folgen

Die beabsichtigte Veröffentlichung eines auf einer Anlassprüfung beruhenden Transparenzberichts mit bestmöglichen Ergebnissen begründet keinen Anordnungsgrund.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 19. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB XI § 115 Abs. 1a S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 1 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4;

Gründe

I.