LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.02.2020
L 8 BA 157/19 B ER
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 28e Abs. 1; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 28.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 30 BA 87/19

Unbegründetheit der Beschwerde des Arbeitgebers gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Beitragsbescheid über die Versicherungspflicht einer Tätigkeit als OP-KrankenschwesterAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.02.2020 - Aktenzeichen L 8 BA 157/19 B ER

DRsp Nr. 2020/8352

Unbegründetheit der Beschwerde des Arbeitgebers gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Beitragsbescheid über die Versicherungspflicht einer Tätigkeit als OP-Krankenschwester Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 28.5.2019 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.980,55 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 28e Abs. 1; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2;

Gründe