LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 11.06.2020
L 3 BA 5/20 B ER
Normen:
SGB IV § 28f Abs. 2; SGG § 86a Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 04.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BA 1/20

Unbegründetheit der Beschwerde des Arbeitgebers gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen BeitragsbescheidZulässigkeit der Verwendung von Feststellungen des Hauptzollamtes im einstweiligen Rechtsschutzverfahren

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.06.2020 - Aktenzeichen L 3 BA 5/20 B ER

DRsp Nr. 2020/12196

Unbegründetheit der Beschwerde des Arbeitgebers gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Beitragsbescheid Zulässigkeit der Verwendung von Feststellungen des Hauptzollamtes im einstweiligen Rechtsschutzverfahren

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 4. März 2020 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 11.317,13 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 28f Abs. 2; SGG § 86a Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten noch über die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 15. Oktober 2019 der Antragstellerin gegen den Beitragssummenbescheid der Antragsgegnerin vom 27. September 2019, mit dem für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. August 2016 Nachforderungen zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 45.268,53 EUR (Beitragsforderungen i.H.v. 31.957,53 EUR zuzüglich Säumniszuschläge i.H.v. 13.311,00 EUR) geltend gemacht werden.