LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.10.2020
L 8 BA 143/19 B ER
Normen:
SGB IV § 26 Abs. 2; SGB IV § 28a; SGB IV § 28f Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28f Abs. 2 S. 1-4; SGB IV § 28h Abs. 1 S. 2-3; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 13.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 49 BA 71/19

Unbegründetheit der Beschwerde des Arbeitgebers gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen SummenbescheidAnforderungen an die Rechtmäßigkeit im Hinblick auf Feststellung der Beitragshöhe nach einer nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufzeichnungspflichten

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.10.2020 - Aktenzeichen L 8 BA 143/19 B ER

DRsp Nr. 2020/16668

Unbegründetheit der Beschwerde des Arbeitgebers gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen Summenbescheid Anforderungen an die Rechtmäßigkeit im Hinblick auf Feststellung der Beitragshöhe nach einer nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufzeichnungspflichten

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.05.2019 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.443,64 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 26 Abs. 2; SGB IV § 28a; SGB IV § 28f Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28f Abs. 2 S. 1-4; SGB IV § 28h Abs. 1 S. 2-3; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 13.5.2019 ist nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage (anhängig beim SG unter dem Aktenzeichen S 49 BA 304/18) gegen den Bescheid vom 16.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.12.2018 zu Recht abgelehnt.