LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.01.2021
L 8 BA 16/20 B ER
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 14; SGB IV § 28a; SGB IV § 28d S. 1-2; SGB IV § 28e Abs. 1; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 09.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BA 41/19

Unbegründetheit der Beschwerde des Arbeitgebers gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen BeitragsbescheidAnforderungen an das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung in Abgrenzung zur selbständigen Tätigkeit im Hinblick auf Tätigkeiten für mehrere Arbeitgeber, überdurchschnittliche Entlohnung und Einbindung in die Arbeitsorganisation

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.01.2021 - Aktenzeichen L 8 BA 16/20 B ER

DRsp Nr. 2021/1776

Unbegründetheit der Beschwerde des Arbeitgebers gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen Beitragsbescheid Anforderungen an das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung in Abgrenzung zur selbständigen Tätigkeit im Hinblick auf Tätigkeiten für mehrere Arbeitgeber, überdurchschnittliche Entlohnung und Einbindung in die Arbeitsorganisation

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 09.01.2020 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.986,04 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 14; SGB IV § 28a; SGB IV § 28d S. 1-2; SGB IV § 28e Abs. 1; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Aachen vom 9.1.2020 ist nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage (anhängig beim SG Aachen unter dem Aktenzeichen S 8 BA 49/19) gegen den Bescheid vom 8.7.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2019 zu Recht abgelehnt.