LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.03.2021
L 8 BA 36/20 B ER
Normen:
SGB IV § 14 Abs. 2; SGB IV § 28a; SGB IV § 28f Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28f Abs. 2 S. 1-4; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5; SGB X § 20 Abs. 1; SGB X § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SchwarzArbG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SchwarzArbG § 2 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 und S. 3; SchwarzArbG § 6 Abs. 1 S. 1; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 17.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BA 20/20

Unbegründetheit der Beschwerde des Arbeitgebers gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen BeitragsbescheidZulässigkeit der Heranziehung von Ergebnissen der vom Hauptzollamt durchgeführten Ermittlungen zu SchwarzlohnabredenAnforderungen an die Wahl der Schätzmethode zur Ermittlung der Höhe der Beitragsforderung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.03.2021 - Aktenzeichen L 8 BA 36/20 B ER

DRsp Nr. 2021/6532

Unbegründetheit der Beschwerde des Arbeitgebers gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Beitragsbescheid Zulässigkeit der Heranziehung von Ergebnissen der vom Hauptzollamt durchgeführten Ermittlungen zu Schwarzlohnabreden Anforderungen an die Wahl der Schätzmethode zur Ermittlung der Höhe der Beitragsforderung

1. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass der Träger der Rentenversicherung in Betriebsprüfungsverfahren die Ergebnisse der vom Hauptzollamt durchgeführten Ermittlungen heranzieht, auf dieser Grundlage die eigene Prüfung nach § 28p SGB IV durchführt und durch Verwaltungsakt abschließt. 2. Der Rentenversicherungsträger ist bei der Wahl der Schätzmethode zur Ermittlung der Höhe der Beitragsforderung frei, sofern er sachlichen Erwägungen folgt.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 17.2.2020 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 70.407,31 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 14 Abs. 2; SGB IV § 28a; SGB IV § 28f Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28f Abs. 2 S. 1-4; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5; SGB X § 20 Abs. 1; SGB X § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SchwarzArbG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SchwarzArbG § 2 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 und S. 3; SchwarzArbG § Abs. S. 1;