LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.02.2021
L 8 BA 163/20 B ER
Normen:
SGG § 86a; SGB V § 9; BVV § 11;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 28.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 30 BA 116/20

Unbegründetheit der Beschwerde des Arbeitgebers gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gegen einen BeitragsbescheidAnforderungen an die Sozialversicherungspflicht eines GmbH-GeschäftsführersKeine Begründung der Eilbedürftigkeit aufgrund der Wahrscheinlichkeit einer Erteilung früherer Feststellungsbescheide zur Versicherungsfreiheit

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.02.2021 - Aktenzeichen L 8 BA 163/20 B ER

DRsp Nr. 2021/7538

Unbegründetheit der Beschwerde des Arbeitgebers gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gegen einen Beitragsbescheid Anforderungen an die Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers Keine Begründung der Eilbedürftigkeit aufgrund der Wahrscheinlichkeit einer Erteilung früherer Feststellungsbescheide zur Versicherungsfreiheit

Aus der vom Antragsteller angenommenen überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer früheren Erteilung von Feststellungsbescheiden zur Versicherungsfreiheit kann nicht unmittelbar auf die Begründetheit eines Eilantrags geschlossen werden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 28.9.2020 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 24.528,28 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 86a; SGB V § 9; BVV § 11;

Gründe