LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.02.2021
L 8 BA 106/20 B ER
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 14; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 294 Abs. 1; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 29.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BA 29/20

Unbegründetheit der Beschwerde des Arbeitgebers gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen BeitragsbescheidAnforderungen an die Sozialversicherungspflicht des zur Hälfte am Stammkapital einer GmbH beteiligten mitarbeitenden Gesellschafters einer GmbH und an die Glaubhaftmachung einer Bestellung zum Geschäftsführer

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.02.2021 - Aktenzeichen L 8 BA 106/20 B ER

DRsp Nr. 2021/7947

Unbegründetheit der Beschwerde des Arbeitgebers gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen Beitragsbescheid Anforderungen an die Sozialversicherungspflicht des zur Hälfte am Stammkapital einer GmbH beteiligten mitarbeitenden Gesellschafters einer GmbH und an die Glaubhaftmachung einer Bestellung zum Geschäftsführer

1. Eine rechtswirksame Bestellung zum Geschäftsführer wird durch eine Privaturkunde über einen Beschluss der Gesellschafterversammlung nicht hinreichend glaubhaft gemacht. 2. Eine mangelnde Eintragung des Geschäftsführers einer GmbH im Handelsregister löst bei damit fehlender Publizitätswirkung einen erhöhten Bedarf zur Darlegung und zum Beweis der behaupteten Geschäftsführerbestellung aus.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 29.6.2020 geändert.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der beim Sozialgericht Duisburg unter dem Aktenzeichen S 10 BA 47/20 anhängigen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9.12.2019 in Gestalt des Bescheides vom 20.4.2020 und des Widerspruchsbescheides vom 5.6.2020 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens in beiden Rechtszügen.