LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.03.2021
L 8 BA 114/20 B ER
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 14; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 294 Abs. 1; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 05.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BA 91/20

Unbegründetheit der Beschwerde des Arbeitgebers gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen BeitragsbescheidAnforderungen an die Sozialversicherungspflicht des zur Hälfte am Stammkapital einer GmbH beteiligten mitarbeitenden Gesellschafters einer GmbH und an die Glaubhaftmachung einer Bestellung zum Geschäftsführer

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.03.2021 - Aktenzeichen L 8 BA 114/20 B ER

DRsp Nr. 2021/8078

Unbegründetheit der Beschwerde des Arbeitgebers gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Beitragsbescheid Anforderungen an die Sozialversicherungspflicht des zur Hälfte am Stammkapital einer GmbH beteiligten mitarbeitenden Gesellschafters einer GmbH und an die Glaubhaftmachung einer Bestellung zum Geschäftsführer

1. Eine rechtswirksame Bestellung zum Geschäftsführer wird durch eine Privaturkunde über einen Beschluss der Gesellschafterversammlung nicht hinreichend glaubhaft gemacht. 2. Eine mangelnde Eintragung des Geschäftsführers einer GmbH im Handelsregister löst bei damit fehlender Publizitätswirkung einen erhöhten Bedarf zur Darlegung und zum Beweis der behaupteten Geschäftsführerbestellung aus.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 5.7.2020 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 17.647,69 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 14; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 294 Abs. 1; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe