LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.04.2021
L 8 BA 58/20 B ER
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 14 Abs. 1; SGB IV § 28e Abs. 1; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 294 Abs. 1; ZPO § 416; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 19.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 30 BA 23/20

Unbegründetheit der Beschwerde des Arbeitgebers gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen BeitragsbescheidAnforderungen an die Glaubhaftmachung von Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des BescheidesSozialversicherungsrechtliche Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses auf der Grundlage eines schriftlichen Vertrags über freie Mitarbeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.04.2021 - Aktenzeichen L 8 BA 58/20 B ER

DRsp Nr. 2021/8562

Unbegründetheit der Beschwerde des Arbeitgebers gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Beitragsbescheid Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Bescheides Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses auf der Grundlage eines schriftlichen "Vertrags über freie Mitarbeit"

Eine Privaturkunde begründet lediglich den Beweis dafür, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind. Sie erbringt hingegen nicht den Nachweis der inhaltlichen Richtigkeit der in ihr enthaltenen Erklärungen – hier über die Vereinbarung einer freien Mitarbeit.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 19.3.2020 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.286,86 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 14 Abs. 1; SGB IV § 28e Abs. 1; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 294 Abs. 1; ZPO § 416; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe