LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.06.2021
L 8 BA 41/21 B ER
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 22.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BA 2/21

Unbegründetheit der Beschwerde des Arbeitgebers gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen BeitragsbescheidAnforderungen an die Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers einer GmbH

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.06.2021 - Aktenzeichen L 8 BA 41/21 B ER

DRsp Nr. 2021/12452

Unbegründetheit der Beschwerde des Arbeitgebers gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Beitragsbescheid Anforderungen an die Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers einer GmbH

Außerhalb des Gesellschaftsvertrags zustande gekommene Vereinbarungen sind bei der Bewertung der Rechtsmachtverhältnisse nicht zu berücksichtigen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 22.2.2021 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 27.055,80 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Duisburg vom 22.2.2021 ist nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 4.11.2020 zu Recht abgelehnt.