LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.06.2021
L 8 BA 50/21 B ER
Normen:
SGB IV § 28a; SGB IV § 28f Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28f Abs. 2 S. 1-4; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 3; ZPO § 294; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 11.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 33 BA 33/21

Unbegründetheit der Beschwerde des Arbeitgebers gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen SummenbescheidAnforderungen an die Rechtmäßigkeit im Hinblick auf Feststellung der Beitragshöhe nach einer nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufzeichnungspflichten und im Hinblick auf die Schätzung der Höhe der Beitragsforderung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.06.2021 - Aktenzeichen L 8 BA 50/21 B ER

DRsp Nr. 2022/13165

Unbegründetheit der Beschwerde des Arbeitgebers gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Summenbescheid Anforderungen an die Rechtmäßigkeit im Hinblick auf Feststellung der Beitragshöhe nach einer nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufzeichnungspflichten und im Hinblick auf die Schätzung der Höhe der Beitragsforderung

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 11.3.2021 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 49.586,93 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 28a; SGB IV § 28f Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28f Abs. 2 S. 1-4; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 3; ZPO § 294; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln vom 11.3.2021 ist nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 28.9.2020 zu Recht abgelehnt.