LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 27.07.2020
L 1 R 92/20 B ER
Normen:
SGB I § 23; SGB I § 39 Abs. 1 S. 1; SGB I § 51 Abs. 2; SGB IV § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 76 Abs. 2 Nr. 2; SGB VI § 229a; SGB X § 24 Abs. 1; SGB X § 33 Abs. 1; SGB X § 39 Abs. 1; SGB X § 50 Abs. 4; SGB X § 52 Abs. 2; SGB XII § 27a Abs. 1 S. 1; SGB XII § 27a Abs. 2 S. 1; SGB XII § 27a Abs. 4; SGG § 86a Abs. 1; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2;
Fundstellen:
NZI 2020, 1063
ZInsO 2021, 626
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 30.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 8/20

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Aufrechnung von Beitragsforderungen mit einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem SGB VIAnforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Aufrechnungsentscheidung u.a. im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Aufrechnung während des Restschuldbefreiungsverfahrens nach abgeschlossener Insolvenz sowie die Glaubhaftmachung des Eintritts von Hilfebedürftigkeit

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.07.2020 - Aktenzeichen L 1 R 92/20 B ER

DRsp Nr. 2020/17131

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Aufrechnung von Beitragsforderungen mit einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem SGB VI Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Aufrechnungsentscheidung u.a. im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Aufrechnung während des Restschuldbefreiungsverfahrens nach abgeschlossener Insolvenz sowie die Glaubhaftmachung des Eintritts von Hilfebedürftigkeit

1. Die Aufrechnung von geschuldeten Rentenbeiträgen mit einer laufenden Rentenzahlung ist nicht deshalb unzulässig, weil der Rentenversicherungsträger diese zuvor - erfolglos - zur Insolvenztabelle angemeldet hatte. Auch während des laufenden Restschuldbefreiungsverfahrens ist eine Aufrechnung mit dem unpfändbaren Teil der Rente zulässig. 2. Eine Verwirkung der Beitragsforderung ist nicht daraus ableitbar, dass diese zu einem früheren Zeitpunkt befristet niedergeschlagen wurde.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB I § 23; SGB I § 39 Abs. 1 S. 1; SGB I § 51 Abs. 2; SGB IV § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 76 Abs. 2 Nr. 2; SGB VI § 229a; SGB X § 24 Abs. 1; SGB X § 33 Abs. 1; SGB X § 39 Abs. 1; SGB X § 50 Abs. 4; SGB X § 52 Abs. 2; SGB XII § 27a Abs. 1 S. 1;