LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.05.2021
L 11 KA 58/19 B ER
Normen:
SGB V § 96 Abs. 4 S. 1; SGB V § 97 Abs. 3 S. 2; SGB V § 97 Abs. 4; SGB V § 103 Abs. 3a S. 1; SGB V § 103 Abs. 4 S. 1-2 und S. 4 und S. 5 Nr. 1 und Nr. 3 und Nr. 5 und S. 9; SGB V § 103 Abs. 5 S. 3; SGB V § 103 Abs. 6 S. 2; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 5; SGG § 86a Abs. 3 S. 1-2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 03.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 7/19

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die sofortige Vollziehung einer Zulassung zur vertragsärztlichen VersorgungAnforderungen an das Überwiegen des öffentlichen Interesses in einem Nachbesetzungsverfahren

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.05.2021 - Aktenzeichen L 11 KA 58/19 B ER

DRsp Nr. 2022/899

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die sofortige Vollziehung einer Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung Anforderungen an das Überwiegen des öffentlichen Interesses in einem Nachbesetzungsverfahren

Das öffentliche Interesse an der Vollziehung einer Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung überwiegt, wenn einem auf dessen Aufhebung gerichteten Anfechtungsrechtsbehelf der Hauptsache nach Maßgabe der gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich kein Erfolg beschieden sein wird – hier zum Auswahlermessen der Zulassungsgremien im Falle der Bewerberauswahl in einem Nachbesetzungsverfahren für einen Vertragsarztsitz als Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie im Hinblick auf die Kriterien der beruflichen Eignung und der Dauer der ärztlichen Tätigkeit.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 3. September 2019 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 6), die ihre Kosten selbst zu tragen haben.

Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren erfolgt durch gesonderten Beschluss.

Normenkette:

SGB V § 96 Abs. 4 S. 1; SGB V § 97 Abs. 3 S. 2; SGB V § 97 Abs. 4; SGB V § 103 Abs. 3a S. 1;