LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.09.2022
L 8 BA 77/22 B ER
Normen:
SGB IV § 7; SGG § 86a; SGG § 86b;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 18.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BA 37/22

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen BeitragsbescheidSozialversicherungspflicht des Minderheitsgesellschafters einer GmbH

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.09.2022 - Aktenzeichen L 8 BA 77/22 B ER

DRsp Nr. 2023/622

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Beitragsbescheid Sozialversicherungspflicht des Minderheitsgesellschafters einer GmbH

Außerhalb des Gesellschaftsvertrags bestehende wirtschaftliche Verflechtungen wie auch Stimmbindungsabreden sind bei der statusrechtlichen Beurteilung von Gesellschafter-Geschäftsführern nicht zu berücksichtigen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 18.5.2022 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 11.885,45 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7; SGG § 86a; SGG § 86b;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln vom 18.5.2022 ist nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 15.3.2022 zu Recht abgelehnt.

Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und ausführlichen Gründe der angefochtenen Entscheidung des SG Bezug, denen er sich inhaltlich in vollem Umfang anschließt (§ 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine andere Beurteilung.