LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.02.2023
L 8 BA 48/21 B ER
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 24 Abs. 2; SGB IV § 25 Abs. 1 S. 2; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 294 Abs. 1; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 25.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 56 BA 15/21

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen BeitragsbescheidRechtmäßigkeit der Erhebung von SäumniszuschlägenBestimmung des Verschuldensmaßstabs

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.02.2023 - Aktenzeichen L 8 BA 48/21 B ER

DRsp Nr. 2023/7565

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen Beitragsbescheid Rechtmäßigkeit der Erhebung von Säumniszuschlägen Bestimmung des Verschuldensmaßstabs

Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass auch ein juristischer Laie, der eine Firma gründet, um mit dieser am kaufmännischen Verkehr teilzunehmen, spätestens dann, wenn er zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten weitere (Hilfs-)Personen heranziehen will, Erkundigungen zu den hierfür geltenden rechtlichen Voraussetzungen ebenso einholt wie zu den allgemeinen Erfordernissen der Firmengründung selbst – hier im Hinblick auf das Abstellen auf bedingten Vorsatz bei der Bestimmung des Verschuldensmaßstabs in § 24 Abs. 2 SGB IV im Rahmen der Erhebung von Säumniszuschlägen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 25.03.2021 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 98.310,11 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 24 Abs. 2; SGB IV § 25 Abs. 1 S. 2; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;