LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.09.2021
L 11 KR 263/21 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 294 Abs. 1; ZPO § 920 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4; SGB V § 75 Abs. 1a S. 3 Nr. 2 und S. 4; SGB V § 76;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 15.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 429/21

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes - hier im Falle des Vorliegens der besonderen Eilbedürftigkeit einer Verpflichtung der Krankenkasse zur Kostenübernahme einer privatärztlichen Behandlung durch einen Umweltmediziner

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.09.2021 - Aktenzeichen L 11 KR 263/21 B ER

DRsp Nr. 2022/447

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes – hier im Falle des Vorliegens der besonderen Eilbedürftigkeit einer Verpflichtung der Krankenkasse zur Kostenübernahme einer privatärztlichen Behandlung durch einen Umweltmediziner

Der Tätigkeitsbereich von Fachärzten für Hygiene und Umweltmedizin umfasst nicht die Behandlung von akuten Krankheitszuständen, aus der sich ggf. das Erfordernis einer unaufschiebbaren Behandlung im Einzelfall ergeben könnte.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 15. März 2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 294 Abs. 1; ZPO § 920 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4; SGB V § 75 Abs. 1a S. 3 Nr. 2 und S. 4; SGB V § 76;

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).

I. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) sowie form- und fristgerecht (§ 173 Satz 1, § 64 Abs. 1, Abs. 2, § 63 ) am 12. April 2021 durch die Antragstellerin gegen den ihr am 17. März 2021 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts () Köln vom 15. März 2021 eingelegt worden.