LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.03.2023
L 5 KR 138/23 B ER
Normen:
SGG § 86b; SGB V;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 01.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 KR 2133/22

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im sozialgerichtlichen VerfahrenVersorgung mit einer Oberschenkelprothese als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.03.2023 - Aktenzeichen L 5 KR 138/23 B ER

DRsp Nr. 2023/12788

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren Versorgung mit einer Oberschenkelprothese als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung

Es fehlt an einem Rechtschutzbedürfnis, wenn die Krankenkasse bereit ist, eine bereits bewilligte Versorgung mit einer Oberschenkelprothese zu realisieren, dabei allerdings auf die bis dahin nicht erfolgte Mitwirkung des Versicherten angewiesen ist.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.02.2023 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b; SGB V;

Gründe