LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.03.2021
L 8 BA 181/20 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 294 Abs. 1; ZPO § 920 Abs. 2; SGB IV § 28f Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 14.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BA 17/20

Unbegründetheit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen einen Beschluss des Sozialgerichts zu einem Bescheid über die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen und SäumniszuschlägenRechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf formal-rechtliche Bedenken, auf Einwendungen zum Zeitraum und auf die Zulässigkeit des Erlasses eines Summenbescheides

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.03.2021 - Aktenzeichen L 8 BA 181/20 B ER

DRsp Nr. 2022/13945

Unbegründetheit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen einen Beschluss des Sozialgerichts zu einem Bescheid über die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen und Säumniszuschlägen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf formal-rechtliche Bedenken, auf Einwendungen zum Zeitraum und auf die Zulässigkeit des Erlasses eines Summenbescheides

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 14.10.2020 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.815,39 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 294 Abs. 1; ZPO § 920 Abs. 2; SGB IV § 28f Abs. 2 S. 2;

Gründe