LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.02.2023
L 14 R 148/22
Normen:
SGG § 88 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 43; SGB VI § 99; SGB VI § 116 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 14.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 49 R 1631/19

Unbegründetheit der Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen VerfahrenKein Verfahrensgegenstand eines Antrags auf Erlass eines Verwaltungsakts bestimmten InhaltsZuerkennung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2023 - Aktenzeichen L 14 R 148/22

DRsp Nr. 2023/11831

Unbegründetheit der Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen Verfahren Kein Verfahrensgegenstand eines Antrags auf Erlass eines Verwaltungsakts bestimmten Inhalts Zuerkennung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Gegenstand einer Untätigkeitsklage kann allein die Bescheidung eines Antrags sein, nicht aber der Erlass eines Verwaltungsakts bestimmten Inhalts – hier im Falle des Begehrs der Bescheidung eines im Wege der Umdeutung eines Reha-Antrags entstandenen Rentenantrags und einer Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers zur rückwirkenden Zuerkennung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.01.2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 88 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 43; SGB VI § 99; SGB VI § 116 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2;

Tatbestand

Der Kläger begehrt im Rahmen einer Untätigkeitsklage eine Verurteilung der Beklagten zur Bescheidung seines Antrags auf medizinische Rehabilitation als Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.