FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 25.01.2012
3 K 1216/09
Normen:
FGO § 138; FGO § 68; AO § 21 Abs. 1 S. 1; AO § 26 S. 1; AO § 10; AO § 11; AO § 195 Abs. 2; AO § 193 Abs. 1; BpO § 4 Abs. 3;

Unbegründetheit des Antrags auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache § 68 FGO bei Austausch der Einspruchsentscheidung Zulässigkeit der isolierten Zurücknahme der Einspruchsentscheidung während bereits anhängiger Anfechtungsklage Anfechtung einer Prüfungsanordnung wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit Örtliche Zuständigkeit für Umsatzsteuer Zuständigkeitswechsel

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.01.2012 - Aktenzeichen 3 K 1216/09

DRsp Nr. 2012/12261

Unbegründetheit des Antrags auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache § 68 FGO bei Austausch der Einspruchsentscheidung Zulässigkeit der isolierten Zurücknahme der Einspruchsentscheidung während bereits anhängiger Anfechtungsklage Anfechtung einer Prüfungsanordnung wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit Örtliche Zuständigkeit für Umsatzsteuer Zuständigkeitswechsel

1. Das Begehren des Klägers, die Erledigung der Hauptsache festzustellen, ist unbegründet und mit der Kostenlast zu Lasten des Klägers festzustellen, wenn das ursprüngliche Begehren auf Rücknahme einer Prüfungsanordnung gerichtet ist, das FA aber mit seinem Bescheid nicht diese, sondern lediglich die zu dieser Prüfungsanordnung ergangene Einspruchsentscheidung zurücknimmt und die Annahme der Rücknahme der ursprünglichen Prüfungsanordnung keine Stütze im Wortlaut des Rücknahmeschreibens findet. 2. Für das Eingreifen von § 68 FGO ist nicht danach zu unterscheiden, ob das FA den angefochtenen Verwaltungsakt selbst ersetzt oder lediglich die Einspruchentscheidung. 3. Das FA kann bei bereits anhängiger Anfechtungsklage lediglich die Einspruchsentscheidung isoliert von dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt zurücknehmen und unter Wahrung eines zeitlichen Zusammenhangs durch eine erneute Einspruchentscheidung ersetzen.